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← Magazin 29. Juni 2026
Recht · 13 min

EASA Part-NCO und Halter-Pflichten für klassische Flugzeuge

Der rechtliche Rahmen für Klassik-Flugzeug-Halter:innen zwischen EASA Part-NCO, Annex-II-Ausnahme und LBA-Aufsicht.

EASA Part-NCO und Halter-Pflichten für klassische Flugzeuge

Wer eine Do 27 oder ein vergleichbares klassisches Flugzeug in Deutschland hält, bewegt sich in einer rechtlichen Konstellation, die auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt: einerseits die europäische EASA-Linie mit ihren Part-Verordnungen, andererseits die nationale LBA-Aufsicht für Annex-II-Maschinen. Beide Linien greifen ineinander, und beide haben für Halter:innen konkrete Folgen.

EASA: die europäische Luftfahrtbehörde

Die European Union Aviation Safety Agency (EASA) mit Sitz in Köln wurde durch die EU-Verordnung 1592/2002 etabliert; sie nahm 2003 die Arbeit auf und übernahm in mehreren Schritten von den nationalen Luftfahrtbehörden die zentrale europäische Sicherheits-Regelung. Die Nachfolge-Verordnungen 216/2008 und 2018/1139 erweiterten die EASA-Zuständigkeit auf weitere Bereiche — bis hin zur Drohnen-Regelung und zur U-Space-Architektur.

Die EASA-Hauptaufgaben für die Allgemeine Luftfahrt umfassen drei Stränge: die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-Bauteilen, die Zulassung von Wartungs-Betrieben (Part-145, Part-CAO, Part-M) und die Erlassung von Sicherheits-Richtlinien — die sogenannten Airworthiness Directives (AD), die für jeden Halter eines betroffenen Musters verpflichtend sind.

Die Part-Verordnungen

Die operativen Regeln für Pilot:innen und Halter:innen sind in den Part-Reihen der EASA-Verordnung 800/2013 (Luftverkehrs-Betriebs-Verordnung) zusammengefasst. Drei dieser Reihen sind für Klassik-Flugzeug-Halter:innen relevant.

Part-NCO (Non-Commercial Operations) gilt seit 2014 und regelt private Luftfahrt-Operationen mit nicht-komplexen Motorflugzeugen bis etwa 5,7 t maximalem Startgewicht (MTOM). Eine Do 27 mit 2,5 t MTOM fällt damit aus operativer Sicht unter Part-NCO — soweit sie unter EASA-Aufsicht stünde. Part-NCC regelt nicht-gewerbliche Operationen mit komplexen Flugzeugen (Turbinen-Antrieb, höhere MTOM, mehr Sitze). Part-CAT regelt die gewerbliche Luftbeförderung und ist für Klassik-Halter:innen nur dann relevant, wenn entgeltliche Rundflüge mit Passagieren angeboten werden.

Annex-II: die historische Ausnahme

Hier kommt die zentrale Besonderheit für Klassik-Flugzeuge ins Spiel. Die EU-Verordnung 216/2008 Anhang II definiert eine Liste von Flugzeug-Kategorien, die aus der EASA-Regelung ausgenommen sind. Diese Liste umfasst:

  • historische Flugzeuge (typischerweise mit Erstflug vor 1955 oder Produktions-Ende vor 1975, mit weiteren Kriterien)
  • Experimental-Flugzeuge und Bauplan-Eigenbauten
  • Replicas historischer Muster
  • Flugzeuge, die seit über 25 Jahren nicht mehr in einer EASA-Produktions-Linie stehen und vorher in militärischer Nutzung waren

Die Do 27 fällt nach mehreren Kriterien in den Annex-II-Bereich: Produktions-Ende 1965, militärische Nutzung in der Bundeswehr bis Anfang der 1990er und keine aktive EASA-Produktions-Linie seit Friedrichshafen-Schließung. Für Annex-II-Maschinen ist nicht die EASA, sondern die jeweilige nationale Luftfahrtbehörde zuständig — in Deutschland das LBA.

Die nationale Regelung erfolgt über die LBA-VVZTM (Vorläufige Vorschriften zur Zertifizierung von technischen Mitteln in der Luftfahrt), die seit 2003 die Annex-II-Klassik-Linie regelt. Die VVZTM ist eine pragmatische Vorschrift, die den Klassik-Betrieb sicherheitlich abdeckt, ohne die volle EASA-Zertifizierungs-Tiefe zu verlangen — sonst wäre der Klassik-Betrieb wirtschaftlich nicht mehr darstellbar.

Das LBA in Braunschweig

Das Luftfahrt-Bundesamt mit Sitz in der Hermann-Blenk-Straße in Braunschweig wurde 1954 gegründet und ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstellt. Für Klassik-Flugzeug-Halter:innen sind drei LBA-Aufgaben zentral: die Erstellung von Lufttüchtigkeits-Zeugnissen, die Zulassung von Prüfwerkstätten und die Führung des deutschen Luftfahrzeug-Registers (LFR).

Im LFR werden alle in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge mit Kennzeichen geführt. Das deutsche Präfix-System unterscheidet D-E (einmotorige Motorflugzeuge bis etwa 2 t), D-K (motorisierte Segelflugzeuge und Reisemotorsegler) und D-M (Ultraleicht-Flugzeuge). Eine Do 27 trägt typisch ein D-E-Kennzeichen — der historische Prototyp aus Friedrichshafen war D-EBOR.

Halter-Pflichten für die Do 27

Aus dem Zusammenspiel von LuftVG und LBA-VVZTM ergeben sich für den Halter einer Do 27 mehrere konkrete Pflichten.

Die Jahresnachprüfung (JNP) ist die zentrale Wartungs-Pflicht. Sie muss durch eine LBA-zugelassene Prüfwerkstatt durchgeführt werden — 2026 sind etwa 30 DACH-Werkstätten mit einer Do-27-Berechtigung gelistet. Die Kosten der JNP liegen bei etwa 1 500 bis 3 000 EUR pro Jahr, zuzüglich Material und Ersatzteilen.

Daneben sind die 50-Stunden-Kontrolle und die 100-Stunden-Inspektion durch einen zugelassenen Wartungs-Betrieb zu absolvieren. Beide Inspektionen orientieren sich am Lycoming-Wartungs-Handbuch und an den dornier-spezifischen Wartungs-Vorschriften, die im LBA-Bestand archiviert sind.

Die Halter-Haftpflicht-Versicherung ist nach § 43 LuftVG gesetzlich verpflichtend. Die Mindestdeckung beträgt 750 000 SDR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, entsprechend etwa 900 000 EUR). Die Jahres-Tarife für eine Do 27 liegen bei etwa 1 500 bis 3 000 EUR und decken Personen-, Sach- und Vermögens-Schäden gegenüber Dritten ab.

Lufttüchtigkeits-Anweisungen (Airworthiness Directives) sind verpflichtend zu beachten und im Bordbuch zu dokumentieren. Auch für Annex-II-Maschinen erlässt das LBA in unregelmäßigen Abständen muster-spezifische Anweisungen — etwa zur Holm-Inspektion oder zur Lycoming-Motor-Sicherung.

Pilot-Lizenz-Pflichten

Die Pilot-Lizenz folgt der EASA Part-FCL-Linie. Für die Do 27 ist die Privat-Pilot-Lizenz (PPL) erforderlich, ergänzt um zwei Sonder-Berechtigungen.

Das Tailwheel-Endorsement ist wegen des Spornrad-Fahrwerks zwingend. Es umfasst etwa fünf bis zehn Flugstunden mit einem erfahrenen Spornrad-Lehrer und wird in das Pilot-Logbuch eingetragen. Ohne dieses Endorsement ist die Maschine für den jeweiligen Pilot:innen-Besitz von Lizenz und Beradechtigung nicht legal führbar.

Der Biennial Flight Review (BFR) ist alle 24 Monate als Auffrischungs-Pflicht zu absolvieren. Er besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird von einem Flug-Lehrer abgenommen.

Verstoß-Sanktionen

Verstöße gegen die Halter-Pflichten werden über das Bundesamt für Justiz sanktioniert. Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 25 000 EUR pro Einzel-Verstoß betragen — etwa bei nicht durchgeführter Jahresnachprüfung oder bei fehlender Halter-Haftpflicht. In schweren Fällen, insbesondere bei vorsätzlicher Gefährdung des Luftverkehrs, greift das Strafrecht nach § 60 LuftVG mit Freiheits- oder Geld-Strafen.

Halter-Checkliste

Die jährliche Halter-Routine lässt sich auf wenige Punkte verdichten: rechtzeitige Vereinbarung des JNP-Termins mit der zugelassenen Prüfwerkstatt; Verlängerung und Bestätigung der Halter-Haftpflicht-Versicherung mit dem aktuellen Versicherer; lückenlose Führung des Bordbuchs mit allen Flug-Stunden, allen AD-Eintragungen und allen Wartungs-Aktionen; Prüfung der eigenen Pilot-Lizenz auf Gültigkeit, mit besonderer Aufmerksamkeit für das nächste BFR-Datum.

Diese Routine wirkt überschaubar, und sie ist es auch — wenn sie konsequent gepflegt wird. Wer die Halter-Verantwortung für eine Do 27 übernimmt, übernimmt damit nicht nur ein Stück deutsche Luftfahrt-Geschichte, sondern auch die Verpflichtung, dieses Stück Geschichte in einem rechtlich klaren, sicherheitlich überprüften und nach EASA-Linie und LBA-VVZTM dokumentierten Zustand zu führen.


Ressort: Recht